Der Auftragsdatenverarbeitungsvertrag (ADV-Vertrag) regelt die Auftragsdatenverarbeitung durch einen Dienstleister im Namen eines Auftraggebers. Grundsätzlich dürfen Unternehmen personenbezogene Daten nicht an Dritte weitergeben. Im Rahmen des ADV-Vertrages jedoch wird der Dienstleister vom Dritten rechtlich zu einem Teil des Auftraggebers. Bei diesem Ausnahmefall können Daten an einen Partner weitergegeben werden. Synonyme Verwendung, siehe auch AV-Vertrag.
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